Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 50

§ 50 – Überleitung bei Unterbringung

(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger auf sich überleiten. (2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur insoweit, als die Leistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die in § 49 Abs. 2 genannten Kinder zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein Kind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2), das untergebracht ist (§ 49 Abs. 1), ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung besteht.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand untergebracht ist, kann die Stelle, die die Kosten trägt, seine Geldleistungen zur Lebenssicherung anfordern.
  • Dies geschieht durch eine schriftliche Mitteilung an den zuständigen Leistungsträger.
  • Der Anspruch auf Geldleistungen geht nur dann über, wenn keine Unterhaltsberechtigten oder bestimmte Kinder Geldleistungen erhalten.
  • Der Leistungsberechtigte muss die Kosten der Unterbringung zurückzahlen.
  • Die Regelung gilt auch für untergebrachte Kinder, wenn sie Anspruch auf Geldleistungen haben.